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Hinweisgeberschutz

Hinweisgeberschutz

Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (nachstehend: HinSchG) sind wir verpflichtet, eine sogenannte interne Meldestelle für Hinweise/Meldungen einzurichten.

Was sind die Ziele des Hinweisgeberschutzgesetzes?

Was sind die Ziele des Hinweisgeberschutzgesetzes?

Das Hinweisgeberschutzgesetz dient dem Schutz vor Benachteiligungen hinweisgebender Personen (sogenannte Whistleblower) und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen. Bislang hatten hinweisgebende Personen mit Nachteilen zu rechnen, wenn sie ihnen bekanntes Fehlverhalten meldeten, obwohl ihre Meldung dieses Fehlverhalten aufdecken und eine Korrektur ermöglichen könnte. Das HinSchG soll Beschäftigte von Unternehmen und Organisationen schützen, die arbeitsbezogene Missstände und Verstöße gegen geltendes Recht melden und hierdurch mit Repressalien rechnen müssten.

Meldungen und Meldestellen

Das HinSchG sieht vor, dass wir als Beschäftigungsgeber eine interne Hinweisgebermeldestelle einrichten und betreiben, an die sich Hinweisgeber mit Informationen über Verstöße wenden können. Die Hinweise werden streng vertraulich und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben behandelt.

Die interne Meldestelle hat die Aufgabe, den Eingang von Meldungen zunächst innerhalb von sieben Tagen zu bestätigen, diese sachlich zu prüfen, ob tatsächlich ein Verstoß gegen eine Norm vorliegt, den Kontakt zu Hinweis geben Person –sofern von dieser gewünscht – zu halten und spätestens nach drei Monaten über die getroffenen Folgemaßnahmen zu informieren.

Das HinSchG erfasst sämtliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Insoweit können Arbeitnehmer, Bewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer, aber auch Lieferanten, Dienstleister und Kunden des Unternehmens Hinweisgeber sein.

Gemeldet werden können sämtliche Verstöße, die strafbewehrt oder bußgeldbewehrt sind. Zudem können Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der europäischen Atomgemeinschaft, unter anderem Bereich Geldwäschebekämpfung und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit und – konformität, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz und Kern technischer Sicherheit, Verbraucherschutz, Datenschutz, Wettbewerbsrecht und Vergaberecht gemeldet werden. Bezüglich weiterer Einzelheiten verweisen wir auf § 2 HinSchG.

Neben der internen Meldestelle sind Meldungen auch gegenüber den externen Meldestellen möglich. Auf Bundesebene gehören zu den externen Meldestellen das Bundesamt für Justiz, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeskartellamt. Das HinSchG sieht vor, dass sich hinweisgebende Personen vorrangig an die interne Meldestelle wenden sollten.

Es besteht keine Pflicht, anonyme Meldungen zu ermöglichen und zu bearbeiten .

Es besteht die Möglichkeit nach dem HinSchG, die interne Meldestelle durch eine externe Person bzw. ein externes Unternehmen (Ombudsperson) durchführen zu lassen, wobei auch hier selbstverständlich die Vertraulichkeit unter Datenschutz gewahrt wird.

Hiervon haben wir Gebrauch gemacht.

Unsere interne Meldestelle

Mit der Einrichtung und dem Betrieb unserer internen Meldestelle für Hinweisgeber haben wir eine solche Ombudsperson beauftragt, an die sich hinweisgebende Personen wenden können (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Die Kontaktdaten der Meldestelle geben wir wie folgt bekannt:

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jürgen W. Gerth (pkl legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)

Glashütter Str. 104, 01277 Dresden

Telefon: +49 351 86266 300

Email: hinweisgeber@pkl.com

Internet: https://www.pkl.com/hinweisgeberschutzgesetz-meldestelle

Mit dem Betrieb dieser internen Meldestelle stellen wir damit insbesondere die nachstehenden Aspekte sicher:

  • Schutz der Identität der Hinweisgeber
  • Beachtung von datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Einrichtung der Hinweisgebermeldestelle
  • Ermöglichung der Übermittlung von Hinweisen auf verschiedenen Meldewegen:
    • Kanäle für Meldungen in mündlicher Form (Telefon) oder
    • Kanäle für Meldungen in schriftlicher oder textförmlicher Form (Post- oder Mailadresse, Webseite) oder
    • eine persönliche Zusammenkunft oder Videokonferenz mit einer für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Person der internen Meldestelle innerhalb einer angemessenen Zeit
  • Betreuung der Hinweisgebermeldestelle durch geschultes Personal mit besonderer Integrität
  • gesetzeskonforme dokumentierte Verwaltung und Bearbeitung der eingegangenen Meldung innerhalb bestimmter Fristen (Prüfung, Antwort, Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen)
  • keine drohenden Repressalien bei Meldung des Hinweisgebers.

 

Für Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Maik Diehl.